Verein

Die Satzung

Satzung des 1. TSC „Tanzkreis Schwarz-Gold Altenburg“e.V.

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§1 Präambel
  1. Der Tanzsportclub führt den Namen 1.TSC „Tanzkreis Schwarz-Gold Altenburg“, nachstehend TK genannt; er hat seinen Sitz in der Tanzschule Schalle, Altenburg/ Thür., Johannisstr. 23. Der 1.Tanzsportclub „Tanzkreis Schwarz-Gold Altenburg“ übernimmt die Tradition des Tanzkreises „Schwarz-Gold Altenburg“ an der Tanzschule Schaller, der am 08.01.1949 gegründet wurde.
  2. Er ist im Vereinsregister des Kreisgerichtes Altenburg eingetragen.
  3. Er erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Tanzsportverband.
§2 Zweck und Aufgaben
  1. Zweck des TK ist die Förderung des Tanzsports. Durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen wird die Teilnahme einiger aktiver Mitglieder an Tanzturnieren vorbereitet.
  2. Damit verfolgt der TK ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der TK hat folgende Aufgaben:
    • Förderung des Tanzsports
§3 Gemeinnützigkeit

Der TK ist eine gemeinnützige Vereinigung.

  1. Der TK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln, außer für Trainer- und Betreuertätigkeiten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
  1. Jeder kann Mitglied des TK werden; der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern. Es gibt im Verein die Möglichkeit aktives oder förderndes (d.h. passives) Mitglied zu werden. Aktive Mitglieder nehmen am Trainings-, Übungs- bzw. Wettkampfbetrieb teil. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, ohne selbst noch am Übungsbetrieb teilzunehmen.
  3. Die dem TK beitretenden Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag, deren Höhen vom Vorstand jeweils im Voraus festgelegt werden.
  4. Die Mitgliedschaft wird wirksam:
    • nach Zahlung der Aufnahmegebühr
    • nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den ersten Monat
    • durch Anerkennung der Satzung des TK
    • Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit langjährige, verdienstvolle Vereinsmitglieder oder andere honorige Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzende erklären.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
    • Sie endet zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer sechs Wochen vorher eingereichten schriftlichen Austrittserklärung, die elektronische Form der Erklärung wird ausgeschlossen.
    • Durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Interessen des TK. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Gegen den Ausschluß kann beim Vorstand innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden.
    • Der Vorstand hat gegenüber Mitgliedern, die das Ansehen des TK schädigen, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandeln oder die Interessen des TK missachten, einzuschreiten.
      Der Vorstand kann in solchen Fällen
      a) einen Verweis aussprechen
      b) ein Verbot für die Teilnahme an Turnieren verhängen.
      Der Vorstand muß dem Mitglied vor jeder der genannten Maßnahmen Gelegenheit geben, sich zu äußern.
§5 Organe des Tanzkreises

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat
  4. Rechnungsprüfer
§6 Mitgliederversammlung
  1. Sie setzt sich aus den Vertretern der im § 4 dieser Satzung bezeichneten Mitglieder zusammen.
  2. 2. Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit, der Tagesordnung und evtl. Anträgen auf Satzungsänderungen drei Wochen vorher einberufen durch Anhang an der Informationstafel der Tanzschule Schaller.
  3. Sie ist grundsätzlich mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, mit Ausnahme von Vorstandswahlen und Beschlüssen zu Satzungsänderungen. Hierfür ist die Anwesenheit von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  4. Bei Wahlen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  5. über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Schriftführer ist am Tag der Versammlung vom Vorstand zu benennen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter oder von einem vom Vorstand ernannten Mitglied.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auch auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Sie wird im Interesse des Vereins einberufen.
§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
    • Vorsitzender
    • Stellvertreter
    • Schatzmeister
    • Turnierwart
    • stellvertretender Turnierwart
  2. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des TK, soweit nach Satzung dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand hat durch den Schatzmeister über Einnahmen und Ausgaben des TK laufend vollständig Aufzeichnungen zu machen. Der TK wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und dem Schatzmeister, jeweils zwei von ihnen gemeinsam, vertreten.
  4. Er wird vom Vorsitzenden mindestens jährlich zweimal einberufen.
§8 Der Beirat
  1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er besteht aus maximal drei Mitgliedern, eines davon ist der Jugendtanzwart.
  2. Der Jugendtanzwart hat die Belange der jugendlichen Mitglieder des TK und ggf. der Turnierpaare besonders wahrzunehmen sowie diese der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber zu vertreten.
  3. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstand und Beirat halten mindestens zweimal im Jahr eine gemeinsame Sitzung ab, zu der der erste Vorsitzende einzuladen hat. Darüber hinaus lädt der erste Vorsitzende nach Bedarf zu gemeinsamen Sitzungen ein. In solchen Sitzungen soll der Vorstand den Beirat zu allen wichtigen Angelegenheiten hören.
§9 Die Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassenführung, prüfen regelmäßig zum Jahresabschluss die Kasse und die vom Schatzmeister geführten Bücher und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
  2. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§10 Sonderverinbarungen

Sondervereinbarungen, die dieser Satzung nicht widersprechen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder).

§11 Beendigung der Tätigkeit des Tanzkreises

Die Auflösung des TK kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports gemäß der Abgabenordnung.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.03.1993 beschlossen und in Kraft gesetzt.

Tanzkreis
Schwarz-Gold

INFORMATIONEN

ADRESSE

1.TSC "Tanzkreis Schwarz-Gold Altenburg"e.V.
Johannisstr. 23
04600 Altenburg

KONTAKT

Tel.: 03 447 - 31 59 45
info@tanzkreis-schwarz-gold.de

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